Artikel 19
Gleichstellung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln
- 1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, im Falle von Artikel 11 bei einer zuständigen Behörde und in allen anderen Fällen bei der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischen Verbindungseinrichtung eingebracht werden, sind als bei der entsprechenden Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
- 2. Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern es bei der Antragstellung Hinweise auf den möglichen Erwerb von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gibt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Gewährung einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Altersleistung aufgeschoben wird.
- 3. Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischen Verbindungseinrichtung, einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
- 4. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels hat die in Anspruch genommene zuständige Behörde oder die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich an die entsprechende Einrichtung des anderen Vertragsstaates unter Angabe des Empfangstages des Schriftstückes zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275367
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