Artikel 19 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 19

Streitbeilegung

(1) Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergibt, ist soweit wie möglich einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu regeln.

(2) Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden, so kann sie auf Verlangen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskommission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart wird.

(3) Absatz 2 gilt nicht in Bezug auf die Anwendung des Abschnitts I A des Abkommens

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)