Artikel 19
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfaßt und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Strukturkommission zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016304
alte Dokumentnummer
N1199748446L
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