II. TEIL.
Strafsachen.
Zustellung und Rechtshilfe.
Artikel 19.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten.
Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
20005547
Dokumentnummer
NOR40092443
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