Artikel 19. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

II. TEIL.

Strafsachen.

Zustellung und Rechtshilfe.

Artikel 19.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, in Strafsachen auf Ersuchen Zustellungen durchzuführen und einander Rechtshilfe zu leisten.

Soweit sich dieser Artikel auf Strafsachen bezieht, ist er durch die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages, BGBl. Nr. 542/1983, ersetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025725

alte Dokumentnummer

N2195514462A

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