Artikel 19 Österreichischer Stabilitätspakt 2011 (Bund – Länder – Gemeinden)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 19

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2011 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20007409

Dokumentnummer

NOR40131144

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)