Artikel 19 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 19

Organisation der Landesgesundheitsfonds

(1) Das oberste Organ des Landesgesundheitsfonds ist die Gesundheitsplattform.

(2) Hinsichtlich der Gesundheitsplattform gilt:

  1. 1. Der Gesundheitsplattform gehören an:
  1. a) das Land und Träger der Sozialversicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund (jedenfalls mit Stimmrecht),
  2. b) der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Stimmrecht und
  3. c) jedenfalls Vertreterinnen/Vertreter der Ärztekammer, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der Patientenvertretungen und der Rechtsträger der in Art. 18 Abs. 3 genannten Krankenanstalten.
  1. 2. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
  2. 3. Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten gemäß Art. 20 Abs. 1.
  3. 4. Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
  1. a) Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereichs, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen, ist ein Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich.
  2. b) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht (intramuraler Bereich), hat das Land die Mehrheit.
  3. c) In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht (extramuraler Bereich), hat die Sozialversicherung die Mehrheit.
  4. d) Bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, hat der Bund das Vetorecht.
  1. 5. Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

(3) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform kann ein Präsidium bestehend aus Vertreter/inn/en des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden.

(4) Weiters kann zur Beratung der Landesgesundheitsfonds jeweils eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40100249

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