zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
Artikel 19
Mitteilungen
Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108983
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