Artikel 19 Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2009

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5

Artikel 19

Mitteilungen

Mit Ausnahme der Berichte nach Art. 16 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20006413

Dokumentnummer

NOR40108983

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