Artikel 19 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 19

Beide Seiten begrüßen die Zunahme der Kooperationsmaßnahmen im berufsbildenden Bereich, insbesondere im Bereich des Tourismus und auf dem Gebiet der Übungsfirmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038296

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