Artikel 19 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im Jahre 1989 220 Millionen Schilling und im Jahre 1990 320 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden im Jahre 1988 am 1. Oktober 1988, im Jahre 1989 am 1. Juli 1989 und im Jahre 1990 am 1. Juli 1990 an den Fonds zu überweisen sein.

(2) Die Träger der Krankenversicherung werden weitere zusätzliche Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 2 vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012258

alte Dokumentnummer

N1198810271F

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