Artikel 19 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 19

Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im Jahre 1986 1 000 Millionen Schilling und im Jahre 1987 1 160 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18 Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011070

alte Dokumentnummer

N1198512643R

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