Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 18 im Jahre 1985 880 Millionen Schilling, im Jahre 1986 1 000 Millionen Schilling und im Jahre 1987 1 160 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 18 Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011070
alte Dokumentnummer
N1198512643R
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