Artikel 19 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 19

  1. 1. Unter Berücksichtigung des Umfanges ihres internationalen Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung eine Anzahl von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als Sanitätsflughäfen zu bezeichnen, vorausgesetzt daß sie den in Abs. 2 genannten Bedingungen entsprechen und die Voraussetzungen des Artikels 14 erfüllen.
  2. 2. Jedem Sanitätsflughafen müssen zur Verfügung stehen:
  1. a) ein organisierter ärztlicher Dienst mit dem entsprechenden Personal und den entsprechenden Einrichtungen und Räumlichkeiten;
  2. b) Einrichtungen für die Beförderung, Isolierung und Betreuung von infizierten oder ansteckungsverdächtigen Personen;
  3. c) Einrichtungen für wirksame Desinfektion und Entwesung, für die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und Nagetieren und für alle sonst nach diesen Regelungen in Betracht kommenden Maßnahmen;
  4. d) ein bakteriologisches Laboratorium oder Einrichtungen für die Einsendung verdächtigen Materials an ein solches Laboratorium;
  5. e) Einrichtungen für die Impfung gegen Pocken auf dem Flughafen selbst und Einrichtungen für die Impfung gegen Cholera und Gelbfieber auf dem Flughafen selbst oder von ihm aus leicht erreichbar.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056730

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