Artikel 19.
Die Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die verurteilte Partei nach Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die Vollstreckung erfolgen soll, für vollstreckbar erklärt.
Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat;
3. ob der Spruch der Entscheidung in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprache versehen ist, die, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.
Zur Erfüllung der im Absatz 2, Ziffer 1 und 2, aufgestellten Bedingungen genügt eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung. Die Zuständigkeit dieser Behörde ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2, Ziffer 3, abgefaßt oder übersetzt sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023155
alte Dokumentnummer
N2190916120T
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