Artikel 19 Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1975

ARTIKEL 19

Artikel 19

  1. 1. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums kann diese Vereinbarung auf Antrag eines Teilnehmers oder der Organisation geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald alle Parteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
  2. 2. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Verständigungsmemorandums können die Anlagen dieser Vereinbarung vom Programmdirektorium nach den in diesen Anlagen enthaltenen Änderungsbestimmungen geändert werden.

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