Artikel 19 EMRK

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.1958

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ABSCHNITT II

Artikel 19

Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention übernommen haben, sicherzustellen, werden errichtet:

  1. a) eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden “Kommission" genannt;
  2. b) ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden “Gerichtshof" genannt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12005757

alte Dokumentnummer

N1195811784T

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