Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
ABSCHNITT II
Artikel 19
Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention übernommen haben, sicherzustellen, werden errichtet:
- a) eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden “Kommission" genannt;
- b) ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden “Gerichtshof" genannt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10000308
Dokumentnummer
NOR12005757
alte Dokumentnummer
N1195811784T
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