ABSCHNITT VII
Kennzeichnung des Energieverbrauches
Artikel 19
Nachstehende Haushaltsgeräte werden nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Energieverbrauch gekennzeichnet ist:
- 1. Warmwasserbereiter
- 2. Backöfen
- 3. Kühl- und Gefriergeräte
- 4. Waschmaschinen
- 5. Fernsehgeräte
- 6. Geschirrspüler
- 7. Wäschetrockner
- 8. Bügelmaschinen
Schlagworte
Kühlschrank, Ofen
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009438
alte Dokumentnummer
N1198010268P
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