zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 19
Öffentliche Funktionen
(1) Vergütungen oder Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder aus Kassen einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich an eine natürliche Person für der Regierung des Vereinigten Königreiches oder Nordirlands oder einer Gebietskörperschaft im Vereinigten Königreich gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, dürfen nur im Vereinigten Königreich besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein österreichischer Staatsangehöriger ist, ohne gleichzeitig auch Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches zu sein.
(2) Vergütungen oder Ruhegehälter, die von Österreich oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Österreich oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für der Republik Österreich oder einer ihrer Gebietskörperschaften gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, dürfen nur in Österreich besteuert werden, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreiches ist, ohne gleichzeitig österreichischer Staatsangehöriger zu sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit stehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045123
alte Dokumentnummer
N3197023873L
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