Artikel 19 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 19

Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen ständigen Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung einzurichten.

(2) Aufgabe des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist es, insbesondere

  1. 1. Empfehlungen über gemeinsame Ziele und Grundsätze für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzugeben,
  2. 2. Vorschläge für die Weiterentwicklung der Leistungen und Maßnahmen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstatten,
  3. 3. zumindest jedes zweite Jahr einen gemeinsamen Bericht über die Situation der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen,
  4. 4. sonstige Empfehlungen auszuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen.

(3) Dem Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung gehören an:

  1. 1. drei VertreterInnen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen eine Person zum/zur Vorsitzenden zu bestellen ist,
  2. 2. ein/e VertreterIn des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,,
  3. 3. zwei VertreterInnen des Bundesministeriums für Finanzen,
  4. 4. ein/e VertreterIn jedes Landes,
  5. 5. je ein/e VertreterIn des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
  6. 6. ein/e VertreterIn des Arbeitsmarktservice Österreich,
  7. 7. ein/e VertreterIn des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  8. 8. ein/e VertreterIn der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  9. 9. ein/e VertreterIn der Wirtschaftskammer Österreich,
  10. 10. ein/e VertreterIn des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  11. 11. ein/e VertreterIn der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
  12. 12. ein/e VertreterIn der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich
  13. 13. ein/e VertreterIn des Österreichischen Seniorenrates,
  14. 14. ein/e JugendvertreterIn, der/die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen ist,
  15. 15. drei von der Österreichischen Armutskonferenz nominierte VertreterInnen,
  16. 16. ein/e VertreterIn der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
  17. 17. zwei einschlägig ausgewiesene ExpertInnen – nach Möglichkeit mit akademischer Lehrbefugnis – aus dem Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bzw. der Rechtswissenschaften, wobei eine/r vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und eine/r vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen ist und
  18. 18. ein/e VertreterIn der Bundesanstalt Statistik Austria.

(4) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.

(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises für Bedarfsorientierte Mindestsicherung führt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(6) Der Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft, Vertreterin, Jugendvertreterin, Expertin

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122885

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