Artikel 19
Artikel 19.Beschaffung von Grundstücken.
(1) Der Fonds kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen an geeigneten Bau- und Siedlungsgrundstücken das Eigentum oder das Baurecht erwerben (§ 11, Absatz 7, B. F. G.).
(2) Das Amt kann im Namen des Bundes die Enteignung von Grundstücken zu Wohn- und Siedlungszwecken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 82, betreffend die Enteignung zu Wohnzwecken, und des § 16 B. F. G. sowie des § 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 310 (Wiederbesiedlungsgesetz), in Anspruch nehmen und im Falle der Enteignung der Grundstücke die Übertragung in das Eigentum des Fonds veranlassen. Hiebei ist vornehmlich auf solche Grundstücke zu greifen, die das Ausmaß eines Bauerngutes übersteigen und seit dem 1. November 1918 anders als durch Erbgang oder Vermächtnis erworben wurden. Die enteigneten Grundstücke müssen ihrer Widmung entsprechend verwendet und die im Enteignungserkenntnisse für den Beginn und die Vollendung der Bauten festgesetzten Fristen eingehalten werden. Sind durch die Enteignung die Interessen eines anderen öffentlichen Verwaltungszweiges berührt, so ist vor der Stellung des Enteignungsantrages das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Gemeinnützige Bau(Siedlungs)vereinigungen, die bereits im Besitze von Grundstücken sind, haben im Falle der Inanspruchnahme der Fondshilfe die Grundstücke, die besiedelt werden sollen, dem Fonds zum Kauf anzubieten (§ 11, Absatz 7, B. F. G.). Der Fonds hat in der Erledigung über die Fondshilfe auszusprechen, ob er die angebotenen Grundstücke ankauft oder nicht.
(4) In allen Fällen der Veräußerung von Grund und Boden durch eine Bau(Siedlungs)vereinigung sowie im Falle der Liquidierung einer solchen Vereinigung hat in erster Linie die Gemeinde, in deren Gebiet die Grundstücke gelegen sind, und nach ihr der Fonds ein Vorkaufsrecht auf die der Bau(Siedlungs)vereinigung gehörigen unverbauten Grundstücke gemäß §§ 1072 ff. a. b. G. B. (§ 11, Absatz 7, B. F. G.).
Schlagworte
Baugrundstück, Wohnzweck, StGBl. Nr. 82/1919, StGBl. Nr. 310/1919, Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung, BFG
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144261
alte Dokumentnummer
N9192537438L
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