Artikel 19 Afrikanische Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 19

Provisionen und Gebühren

(1) Die Bank erhebt auf direkte Darlehen und Garantien, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, eine Provision. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Provision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens oder der Garantie berechnet und beträgt mindestens 1 vH im Jahr, sofern nicht die Bank nach Ablauf der ersten zehn Jahre ihrer Geschäftstätigkeit mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Änderung dieses Mindestsatzes beschließt.

(2) Bei der übernahme einer Darlehensgarantie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr in einer vom Direktorium festgesetzten Höhe, die in regelmäßigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.

(3) Sonstige Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit und die Provision, die Gebühren und sonstigen Spesen im Rahmen ihrer Sondergeschäfte werden vom Direktorium festgesetzt.

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