Artikel 199 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 199

Artikel 199

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

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