Artikel 199 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 199 (ex-Artikel 142)

Artikel 199

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung veröffentlicht.

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