Artikel 191 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit

Artikel 191

(Aufgehoben durch Artikel 28 Absatz 2 des Fusionsvertrags)

Artikel 191

(Siehe Artikel 28 Absatz 1 des Fusionsvertrags, der wie folgt lautet:

Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag. Das gleiche gilt für die Europäische Investitionsbank.)

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