Artikel 18 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2008

Artikel 18

Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)