Artikel 18
Inkrafttreten und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
- Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005790
Dokumentnummer
NOR40097780
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