Artikel 18 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 18

Hydrologie, Feststoffhaushalt und Hochwasservorhersage

(1) Die amtlichen Stellen der beiden Vertragsstaaten und die IRR stellen einander ihre Erhebungen zu Hydrologie und Feststoffhaushalt im Einzugsgebiet des Rheins sowie die erforderlichen Daten und Ergebnisse der Hochwasservorhersage auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.

(2) Die Vertragsstaaten informieren einander und die IRR regelmäßig über die innerstaatlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Rheins betreffend Hydrologie, Feststoffhaushalt und Hochwasservorhersagen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269539

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