Artikel 18
Hydrologie, Feststoffhaushalt und Hochwasservorhersage
(1) Die amtlichen Stellen der beiden Vertragsstaaten und die IRR stellen einander ihre Erhebungen zu Hydrologie und Feststoffhaushalt im Einzugsgebiet des Rheins sowie die erforderlichen Daten und Ergebnisse der Hochwasservorhersage auf Anfrage kostenlos zur Verfügung.
(2) Die Vertragsstaaten informieren einander und die IRR regelmäßig über die innerstaatlichen Maßnahmen im Einzugsgebiet des Rheins betreffend Hydrologie, Feststoffhaushalt und Hochwasservorhersagen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269539
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