Artikel 18
— Fünftes Kapitel.
Manneszucht in den Lagern.
Artikel 18. Jedes Kriegsgefangenenlager wird einem verantwortlichen Offizier unterstellt.
Außer den Ehrenbezeigungen, welche die Kriegsgefangenen nach den in ihren Heeren geltenden Vorschriften ihren eigenen Staatsangehörigen erweisen müssen, sind sie allen Offizieren des Gewahrsamsstaates militärischen Gruß schuldig.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren oder gleichen Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüßen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003227
alte Dokumentnummer
N1193624265L
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