Artikel 18 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 18

— Fünftes Kapitel.

Manneszucht in den Lagern.

Artikel 18. Jedes Kriegsgefangenenlager wird einem verantwortlichen Offizier unterstellt.

Außer den Ehrenbezeigungen, welche die Kriegsgefangenen nach den in ihren Heeren geltenden Vorschriften ihren eigenen Staatsangehörigen erweisen müssen, sind sie allen Offizieren des Gewahrsamsstaates militärischen Gruß schuldig.

Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren oder gleichen Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüßen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003227

alte Dokumentnummer

N1193624265L

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