Artikel 18 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

Artikel 18

1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.

2. Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

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