7. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 18
Sicherstellung der bestehenden Dokumentation
Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
Schlagworte
Diagnoseerfassung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016303
alte Dokumentnummer
N1199748445L
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