Artikel 18 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1989

Artikel 18

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der EUTELSAT und einer Partei des Protokolls oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird, wenn es eine der Streitparteien so wünscht, gemäß Artikel XX und Anlage B des Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.

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