Artikel 18
5. Abschnitt
Organisation und Entscheidungsstrukturen auf
Bundesebene
Einrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten, deren Geschäftsführung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium obliegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20009931
Dokumentnummer
NOR40195022
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