Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN am 23. Mai 1990 in Abu Dhabi in dreifacher Ausfertigung in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
10012069
Dokumentnummer
NOR12152729
alte Dokumentnummer
N9199115666J
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