Artikel 18 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 18

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Arbeit der Gemischten Expert/innenkommission, zur objektiven und vielseitigen Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes und empfehlen deren Fortführung. Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.

Die Treffen der Kommission finden einmal im Jahr abwechselnd in den Partnerländern statt. Den an Kommissionssitzungen teilnehmenden Delegationen der Vertragsparteien gehören höchstens je fünf Expert/innen an. Die Sitzungen der Kommission dauern höchstens fünf Tage.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038364

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