Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 18.
(1) Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile entwickelt hat, wird gegen Verpflichtung zur Rückeinfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die Hohen vertragschließenden Teile im gemeinsamen Einverständnisse feststellen werden, die zeitweilige zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden:
- a) Für alle waren mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen, welche aus dem freien Verkehr in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile in die Gebiete des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, um dort in Zolllager oder Zollmagazine eingelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden italienischer oder österreichischer Geschäftshäuser eingebracht werden, wenn diese Waren und Muster binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
- für bezeichnete und gebrauchte, leere Säcke jeder Art sowie leere und bezeichnete Fässer, welche nach Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden oder welche wieder eintreten, nachdem sie gefüllt ausgeführt worden waren;
- b) für Vieh, welches auf Märkte, zu landwirtschaftlichen Arbeiten, zur Überwinterung oder auf Alpenweiden aus den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen getrieben wird. Zu diesem letzteren Fall wird die Zollfreiheit in der Ein- und Ausfuhr ausgedehnt werden auf die gewonnenen Erzeugnisse, wie Käse, Butter und die währen des Aufenthaltes auf dem Gebiete des anderen der Hohen vertragschließenden Teile gefallenen Jungen;
- c) für Gegenstände zur Reparatur.
(2) Die Nämlichkeit der aus- und wieder eingeführten Gegenstände muß nachgewiesen werden. Die zuständigen Behörden werden zu diesem Zwecke das Recht haben, die Gegenstände auf Kosten der Partei mit gewissen Kennzeichen zu versehen.
(3) Bezüglich der zeitweiligen zollfreien Zulassung von Vieh im Weideverkehr müssen die Bestimmungen beobachtet werden, die in dem angeschlossenen Übereinkommen festgelegt sind (Anlage F).
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077114
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