zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 18
Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung
(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1. Personalkosten,
- 2. Kosten der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte mit Ausnahme der anfallenden Reise- und Vertretungskosten sowie
- 3. Sachkosten.
(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.
Schlagworte
Fortbildung, Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211548
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