Artikel 18 Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25

Artikel 18

Widmung des Zweckzuschusses für die Sprachförderung

(1) Der Zweckzuschuss für die Sprachförderung ist bedarfsgerecht einzusetzen und kann für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. 1. Personalkosten,
  2. 2. Kosten der Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte mit Ausnahme der anfallenden Reise- und Vertretungskosten sowie
  3. 3. Sachkosten.

(2) Von den Zweckzuschussmitteln können – sofern nötig – in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 jeweils bis zu 25 Prozent dafür verwendet werden, dass neben der Bildungssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 lit. b gefördert wird.

Schlagworte

Fortbildung, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20010549

Dokumentnummer

NOR40211548

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