Artikel 18. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 18.

Die Bestimmungen der norwegischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung unverteilter Nachlässe sind insoweit nicht anwendbar, als der Erbe nach den Bestimmungen dieses Abkommens mit den Einkünften oder dem Vermögen aus dieser Erbschaft in Österreich der Besteuerung unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043629

alte Dokumentnummer

N3196017735L

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