Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045908
alte Dokumentnummer
N3197341862J
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