Artikel 18
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045236
alte Dokumentnummer
N3197120275L
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