Artikel 18 DBA – Niederlande

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.1971

Artikel 18

Künstler und Sportler

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045236

alte Dokumentnummer

N3197120275L

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