Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Gleiches gilt für Renten, die aus Quellen eines Vertragstaates stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden.
- a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter“ regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die im Hinblick auf geleistete Dienste gewährt werden;
- b) bedeutet der Ausdruck „Rente“ einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018
Gesetzesnummer
10004090
Dokumentnummer
NOR12045316
alte Dokumentnummer
N3197137751J
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