ARTIKEL 18 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absätze 1 und 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck “Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits, in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045122

alte Dokumentnummer

N3197023872L

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