Artikel 18
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044516
alte Dokumentnummer
N3196417828L
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