Artikel 18 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 18

(1) Das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen im Sinn des Artikels 4 Absatz 2 einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat der Staat, in dem dieses Vermögen gelegen ist.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 hat das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, der Vertragstaat, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Das Besteuerungsrecht für alle anderen Vermögensteile einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten steht nur dem Staat zu, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044192

alte Dokumentnummer

N3196217799L

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