Artikel 18
(1) Das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen im Sinn des Artikels 4 Absatz 2 einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat der Staat, in dem dieses Vermögen gelegen ist.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 hat das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, der Vertragstaat, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, werden nur in dem Vertragstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Das Besteuerungsrecht für alle anderen Vermögensteile einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten steht nur dem Staat zu, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044192
alte Dokumentnummer
N3196217799L
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