Die in Abs. 4 angeführte Anlage war nur als Beilage zu den Erläuterungen im Parlament und wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht: siehe Materialien: Anlage Statistik
Artikel 18
Datenaustausch, Datenverwendung und Statistik
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Länder in ihre jeweiligen Gesetze die Verpflichtung aufnehmen, dass die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlichen Daten unter Einhaltung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 elektronisch zur Verfügung zu stellen haben. Der Bund verpflichtet sich weiters, den Ländern zur Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben der Anspruchswerber und Anspruchsberechtigten eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(2) Ebenfalls gegenseitig zur Verfügung zu stellen – tunlichst in elektronischer Form – sind Daten und Gutachten nach Art. 17 dieser Vereinbarung. In diesem Zusammenhang dürfen ausschließlich solche Daten verwendet werden, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäß Art. 17 der Vereinbarung, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren erforderlich sind. Zudem ist jede Übermittlung der Daten zu protokollieren und insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz 2000 aufzunehmen.
(4) Die Länder verpflichten sich, dem Bund alle statistischen Daten über die BezieherInnen von landesrechtlichen Leistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Anlage und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind.
(5) Der Bund verpflichtet sich, auf Grundlage der von den Ländern nach Abs. 4, den Trägern der gesetzlichen Kranken- bzw. Pensionsversicherung und dem Arbeitsmarktservice zu übermittelnden Daten eine jährliche Gesamtstatistik für Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstellen.
Schlagworte
Kostenerstattungsverfahren, Krankenversicherung, Bezieherin
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122884
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