Artikel 18
Artikel 18. Werkstättenhäuser.
Werkstättenhäuser sind Häuser mit Betriebsstätten für das Kleingewerbe, den Kleinhandel und für genossenschaftliche Unternehmungen; mit den Betriebsstätten können auch Kleinwohnungen verbunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144260
alte Dokumentnummer
N9192537437L
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