Artikel 18
(1) Artikel XVIII.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels I, Punkt 2, am 10. August 1933 in Wirksamkeit und ist mit den folgenden Einschränkungen auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten und auf die beim Disziplinarrat anhängigen Sachen anzuwenden.
(2) Der Artikel I, Punkt 2, tritt am 26. August 1933 in Wirksamkeit und ist nicht anzuwenden, wenn vor diesem Tage in der Rechtssache bereits eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde.
(3) Die Bestimmungen der Artikel I, Punkt 6, II, III, Punkt 1 und 13, VII, Punkt 1, und IX finden auf bereits bei Gericht angebrachte Sachen keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000170
Dokumentnummer
NOR12003141
alte Dokumentnummer
N1193310021G
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