Artikel 187 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 187 (ex-Artikel 136)

Artikel 187

Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.

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