Artikel 17a Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 17a

Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge

Der Bund wird dem Wunsch der Länder entsprechend die Krankenversicherungsbeiträge befristet auf den Zeitraum der Geltungsdauer dieser Vereinbarung (2005 – 2008) um 0,1% erhöhen. Die Aufteilung der daraus resultierenden Mehreinnahmen zwischen den Ländern und der Sozialversicherung ist entsprechend der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20004192

Dokumentnummer

NOR40066178

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