Artikel 17 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 17

Teil 3

Erhebung einer Quellensteuer durch schweizerische Zahlstellen

Art. 17 Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit
abgeltender Wirkung durch schweizerische Zahlstellen

1. Schweizerische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend «Steuer» genannt) auf folgenden Erträgen:

  1. a) Zinserträgen;
  2. b) Dividendenerträgen;
  3. c) sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Erträgen;
  4. d) Veräußerungsgewinne.

Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Erträge gewährt werden.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.

3. Für die Erträge nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Erträge eine abgeltende Wirkung vorsieht.

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