Artikel 17 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel 17

Vollzugsrat

  1. 1. Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen der Vereinsurkunden.
  2. 2. Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084464

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