Artikel 17
Vollzugsrat
- 1. Der Vollzugsrat (CE) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Arbeiten des Vereins nach den Bestimmungen der Vereinsurkunden.
- 2. Die Mitglieder des Vollzugsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084464
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