Artikel 17 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2008

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Konsultationen bei Streitigkeiten

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097779

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