5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20005790
Dokumentnummer
NOR40097779
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