Artikel 17. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Obsolet

II. Hauptstück.

Besondere Bestimmungen.

A. Bundeskanzleramt.

Bevölkerungswesen.

Artikel 17.

Wanderungswesen.

I. In den Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung ist das Bundeskanzleramt als einzige Instanz zuständig; in Angelegenheiten allgemeiner und grundsätzlicher Natur steht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung die Mitwirkung zu.

II. Gemäß Punkt I kommt dem Bundeskanzleramt insbesondere zu:

  1. a) die Erteilung der Berechtigung zum Betriebe von Auswanderungsgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 27, namentlich auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse aller in- und ausländischen Seeschiffahrtsunternehmungen und jener Binnenschiffahrtsunternehmungen, die sich mit der Beförderung von Auswanderern befassen; näheres über die Voraussetzungen, unter denen diese Berechtigungen erteilt werden können, sowie über die bei Ausübung dieser Berechtigungen einzuhaltenden Vorschriften kann durch Verordnung bestimmt werden;
  2. b) die Erteilung der staatlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften m. b. H., bei denen die Anwerbung und Beförderung von Auswanderern zum Gegenstand des Unternehmens gehört, gemäß § 3 des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58;
  3. c) die Einrichtung und Besorgung des Schutz- und Beratungsdienstes für Auswanderer sowie die Aufrechterhaltung des Verkehres mit den Wanderungsämtern anderer Staaten.

Der Bereich Ein- und Auswanderungswesen obliegt nunmehr dem Bundesministerium für Inneres (vgl. auch Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986)

Schlagworte

RGBl. Nr. 27/1897, RGBl. Nr. 58/1906, RGBl. Nr. 181/1895

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058087

alte Dokumentnummer

N4192513633P

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